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   OLG Hamburg, 22.12.1994 - 15 WF 205/94   

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https://dejure.org/1994,6071
OLG Hamburg, 22.12.1994 - 15 WF 205/94 (https://dejure.org/1994,6071)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.1994 - 15 WF 205/94 (https://dejure.org/1994,6071)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Dezember 1994 - 15 WF 205/94 (https://dejure.org/1994,6071)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Minderjähriges Kind; Unterhaltsanspruch; Abbruch des Schulbesuchs; Beginn einer Ausbildung; Minderjährigenschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1611 Abs. 2, § 1602

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 959
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Brandenburg, 23.08.2004 - 9 WF 157/04

    Erwerbsobliegenheiten minderjähriger Kinder

    Es wird daher die Auffassung vertreten, dass, wenn schon ein nach § 1611 Abs. 1 BGB erforderliches schweres Fehlverhalten nicht zu Lasten des minderjährigen Kindes wirken solle, müsse dies erst recht bei einem leichten Pflichtenverstoß gelten (so aber OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 447; OLG Hamburg FamRZ 1995, 959; Bamberger/Roth/Reinken, BGB, 2003, § 1602, Rn. 31; Rotax, Praxis des Familienrechts, 2. Aufl. 2003, S. 497, Rn. 126; Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 1, Rn. 519 am Ende).
  • OLG Rostock, 18.10.2006 - 10 WF 103/06

    Zur Erwerbsobliegenheit eines minderjährigen Schülers während der schulfreien

    Schutzbedürftige Belange des Minderjährigen stehen einer Erwerbsobliegenheit nicht entgegen (andere Auffassung, OLG Hamburg, FamRZ 1995, 959).
  • OLG Düsseldorf, 17.06.2010 - 8 WF 117/10

    Erwerbsobliegenheiten nicht schulpflichtiger minderjähriger Kinder

    Die vereinzelt vertretene gegenteilige Auffassung, nach der § 1611 Abs. 2 BGB der Zurechnung fiktiver Einkünften bei Minderjährigen entgegenstehen soll (OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.04.1999 - 9 UF 147/98, FamRZ 2000, 40; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.05.1996 - 17 UF 159/96, FamRZ 1997, 447, Hanseatisches OLG, Beschluss vom 22.12.1994 - 15 WF 205/94), verkennt, dass Unterhaltsleistungen nach § 1610 Abs. 2 BGB nur zweckgebunden geschuldet werden und die nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit deshalb unabhängig von den besonderen Verwirkungsvoraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB bereits den Unterhaltsanspruch entfallen lässt (so BGH, Urteil vom 04.03.1998 - XII ZR 173/96) oder zumindest die Bedürftigkeit des Berechtigten mindert.
  • OLG Saarbrücken, 07.04.1999 - 9 UF 147/98

    Abänderung des im vereinfachten Verfahren festgesetzten Kindesunterhalts, Keine

    Gemäß § 1611 Abs. 2 BGB sind aber minderjährige unverheiratete Kinder - wie hier der Beklagte - selbst bei sittlich verschuldeter Bedürftigkeit vor einer Herabsetzung oder dem Wegfall ihres gegen die Eltern gerichteten Unterhaltsanspruchs geschützt, sodass auch eine Anrechnung fiktiver Einkünfte wegen eines Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegend nicht in Betracht kommt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.08.1991 - 9 UF 95/91; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.10.1996 - 6 WF 110/95; OLG Stuttgart, FamRZ 1997; 447; OLG Hamburg, FamRZ 1995, 959 ; Borth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., V Rn. 110, 230; Mutschler in RGRK BGB , 12. Aufl., § 1602 , Rn. 29; Deisenhofer in Heiß, Unterhaltsrecht, 12. Kapitel, Rn. 16; Palandt-Diederichsen, BGB , 58. Aufl., § 1611 Rn. 1; a.A. OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 194 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 758 ; Strohal in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rn. 699, Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, Rn. 2028, 2079; Graba in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1602 Rn. 6; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rn. 152; Endrich in Scholz/Stein, Praxishandbuch Familienrecht, I Rn. 57 sowie Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 2 Rn 46 zumindest für den Fall, dass das minderjährige Kind das Elternhaus verlassen hat und keinem Arbeitsverbot nach dem JugArbSchG unterliegt).
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